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SHK-Betrieb, Badstudio oder Komplettbad-Anbieter?

Ein Bad wird von mindestens vier Gewerken gebaut: Sanitär, Fliesen, Elektro und Trockenbau. Die Anbietertypen unterscheiden sich weniger in der Qualität der Arbeit als in der Frage, wer diese Gewerke koordiniert und wer dafür einsteht — der Betrieb, den Sie beauftragen, oder Sie selbst.

Diese Seite beschreibt die Typen, ihre Vertragsform und die Fragen, mit denen Sie ein Angebot einordnen können. Firmennamen, Bewertungen und Empfehlungen stehen hier nicht.

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Fünf Anbietertypen im Vergleich

Die Angabe „Wer koordiniert“ ist die entscheidende: Sie sagt, wer die Termine der übrigen Gewerke stellt und wer haftet, wenn eine Schnittstelle nicht passt.

  • SHK-Betrieb (Sanitär, Heizung, Klima)

    Führt selbst aus
    Rückbau der Installation, Wasser- und Abwasserleitungen, Vorwand, Sanitärobjekte, Armaturen
    Übrige Gewerke
    Fliesen, Elektro, Maler entweder als Nachunternehmer oder gar nicht im Angebot
    Wer koordiniert
    der Betrieb, soweit die Gewerke in seinem Angebot stehen — sonst Sie
  • Fliesenlegerbetrieb

    Führt selbst aus
    Untergrund, Verbundabdichtung, Fliesen- und Plattenarbeiten, Verfugung
    Übrige Gewerke
    Installation und Elektro liegen außerhalb
    Wer koordiniert
    Sie, sofern der Betrieb die Vorleistungen nicht ausdrücklich mit anbietet
  • Badstudio oder Fachausstellung

    Führt selbst aus
    Beratung, Planung, Verkauf der Objekte und Oberflächen
    Übrige Gewerke
    Ausführung durch Betriebe, mit denen das Studio zusammenarbeitet
    Wer koordiniert
    je nach Vertrag das Studio oder der ausführende Betrieb — im Vertrag nachlesen
  • Komplettbad-Anbieter

    Führt selbst aus
    Angebot über das gesamte Bad als eine Leistung
    Übrige Gewerke
    alle Gewerke als Nachunternehmer des Anbieters
    Wer koordiniert
    der Anbieter; Sie haben einen Vertragspartner für das gesamte Bad
  • Architektur- oder Innenarchitekturbüro

    Führt selbst aus
    Planung, Ausschreibung, Vergabevorbereitung, Bauüberwachung
    Übrige Gewerke
    Ausführung durch einzeln beauftragte Betriebe
    Wer koordiniert
    das Büro im Rahmen seines Auftrags — die Verträge schließen Sie

Die Typen sind Vertragsformen, keine Qualitätsstufen. Ein einzelner Betrieb kann mehrere Zeilen abdecken; entscheidend ist, was im Angebot steht.

Gewerkekoordination
Die zeitliche und technische Abstimmung der Gewerke untereinander: Wer wann kommt, welchen Zustand er vorfindet, welchen er hinterlässt — und wer entscheidet, wenn zwei Gewerke denselben Zeitraum oder dieselbe Fläche brauchen.
Bei einem Bad ist sie kein Nebenprodukt, sondern die eigentliche Leistung: Auf sechs Quadratmetern arbeiten vier Gewerke nacheinander auf demselben Untergrund, und jede Verschiebung wirkt auf alle folgenden. Wer die Koordination übernimmt, trägt auch das Risiko der Schnittstelle — etwa die Frage, ob eine undichte Stelle an der Abdichtung oder an der Installation liegt. Wer einzeln vergibt, übernimmt beides selbst.

Einzelvergabe oder Vergabe aus einer Hand

Bei der Einzelvergabe schließen Sie mit jedem Gewerk einen eigenen Vertrag. Der Vorteil liegt auf der Hand: Jedes Angebot ist für sich vergleichbar, und es gibt keinen Aufschlag für die Koordination. Was bei Ihnen bleibt, ist die Terminfolge, die Bereitstellung des Materials zum richtigen Zeitpunkt und die Zuordnung eines Mangels zum verursachenden Gewerk.

Bei der Vergabe aus einer Hand schließen Sie einen Vertrag über das gesamte Bad. Der Anbieter beauftragt die übrigen Gewerke als Nachunternehmer und schuldet Ihnen das fertige Werk; die Schnittstellen liegen in seinem Verantwortungsbereich. Der Preis enthält diese Leistung — als eigene Position ist sie im Angebot nicht zwingend ausgewiesen.

Die Entscheidung hängt weniger am Preis als an zwei Fragen: Können Sie tagsüber erreichbar sein und Entscheidungen auf der Baustelle treffen? Und wollen Sie im Streitfall selbst klären, welches Gewerk verantwortlich ist? Wer beides verneint, zahlt für die Koordination und bekommt dafür einen Ansprechpartner.

Sieben Fragen, mit denen Sie ein Angebot einordnen

Sie richten sich an das Angebot, nicht an den Ruf eines Unternehmens — und jede lässt sich vor der Unterschrift beantworten:

  • Wer ist Vertragspartner? Der Name auf dem Angebot ist der Name, der später haftet.
  • Welche Gewerke führt der Betrieb selbst aus, welche vergibt er weiter? Nachunternehmer sind zulässig; die Frage ist, ob sie im Angebot benannt sind.
  • Wer stellt die Bauleitung und wer ist während der Ausführung erreichbar?
  • Ist die Verbundabdichtung als eigene Position ausgewiesen? Sie ist das Bauteil, das später niemand mehr sieht und das im Schadensfall den Ausschlag gibt.
  • Was ist ausdrücklich nicht enthalten — und was passiert bei Funden hinter der Wand? Nachberechnet werden kann nur, was im Vertrag als Vorbehalt benannt ist.
  • Wie ist der Zahlungsplan an den Bautenstand gekoppelt, und welcher Betrag bleibt bis zur Abnahme offen?
  • Wann und wie wird abgenommen, und wer erstellt das Protokoll?

Rechtliche Anhaltspunkte

Vier Regeln, die unabhängig vom Anbietertyp gelten und die Sie in jedem Angebot wiederfinden sollten.

  • Zulassungspflicht

    Regel
    Sanitär- und Heizungsinstallation, Elektrotechnik sowie das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk sind zulassungspflichtige Handwerke; der Betrieb muss in der Handwerksrolle eingetragen sein. Die Handwerkskammer erteilt dazu Auskunft.
    Fundstelle
    Handwerksordnung, Anlage A
  • Abnahme

    Regel
    Mit der Abnahme wird das Werk als vertragsgemäß entgegengenommen. Sie ist der Zeitpunkt, ab dem die Verjährung der Mängelansprüche läuft und die Beweislast wechselt.
    Fundstelle
    § 640 BGB
  • Mängelansprüche

    Regel
    Bei Arbeiten an einem Bauwerk verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren ab der Abnahme.
    Fundstelle
    § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
  • Widerruf

    Regel
    Wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen — etwa bei einem Termin in Ihrer Wohnung —, besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss; die Ausnahmen nennt § 312g Abs. 2 BGB.
    Fundstelle
    § 312g Abs. 1, § 355 BGB

Die Angaben ordnen die Rechtslage allgemein ein. Was im Einzelfall gilt, entscheiden der geschlossene Vertrag und im Streit ein Gericht.

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch; Handwerksordnung · Stand Rechtsstand September 2026

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem SHK-Betrieb und einem Badstudio?

Ein SHK-Betrieb ist ein ausführender Handwerksbetrieb für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik; ein Badstudio ist eine Ausstellung mit Planungs- und Verkaufsleistung. Wer im Studio kauft, sollte im Vertrag nachlesen, welcher Betrieb ausführt und wer Vertragspartner für die Bauleistung wird.

Brauche ich für eine Badsanierung einen Anbieter aus einer Hand?

Eine Badsanierung lässt sich gewerkeweise vergeben oder als eine Leistung aus einer Hand — notwendig ist keine der beiden Formen. Die Vergabe aus einer Hand verlagert Terminfolge, Materialbereitstellung und die Zuordnung von Mängeln auf den Anbieter; bei der Einzelvergabe bleiben diese Aufgaben bei Ihnen. Das ist der Unterschied, den die Preisdifferenz abbildet.

Wer haftet, wenn die Abdichtung im Bad undicht ist?

Für einen Mangel haftet der Betrieb, der die betroffene Leistung erbracht hat. Bei der Vergabe aus einer Hand ist das der Anbieter, auch wenn ein Nachunternehmer gearbeitet hat. Bei Einzelvergabe müssen Sie den Mangel dem verursachenden Gewerk zuordnen — bei einer Abdichtung verläuft die strittige Grenze zwischen Untergrund, Abdichtung und Installation.

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