Steuer
Badsanierung von der Steuer absetzen: § 35a EStG
Wer sein selbst genutztes Bad sanieren lässt, kann 20 Prozent der Arbeitskosten von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Kalenderjahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Das Material — Fliesen, Wanne, Armaturen, Möbel — zählt nicht mit; begünstigt sind Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel.
Zwei Formalien entscheiden darüber, ob der Abzug anerkannt wird: Die Rechnung muss die Arbeitskosten getrennt ausweisen, und sie muss unbar bezahlt sein — eine Barzahlung schließt die Ermäßigung aus. Für vermietete Wohnungen gilt ein anderer Weg; er steht weiter unten.
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- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)
- Ein Abzug von der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt, höchstens 1.200 Euro im Kalenderjahr.
- Der Betrag wird nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern von der Steuer selbst — 1.200 Euro Ermäßigung sind 1.200 Euro weniger Steuer. Der Höchstbetrag entspricht 6.000 Euro begünstigten Arbeitskosten im Jahr und gilt einmal je Haushalt, nicht je Person. Übersteigt die Ermäßigung die festgesetzte Steuer, verfällt der Rest: Ein Vor- oder Rücktrag in ein anderes Jahr ist nicht vorgesehen.
Quelle: § 35a Abs. 3 EStG · Stand Rechtsstand September 2026
Was zählt und was nicht
Die Trennlinie verläuft zwischen Arbeit und Material. Sie ist der Grund, warum die Rechnung eines Badbetriebs aufgeteilt sein muss, bevor sie beim Finanzamt etwas wert ist.
Arbeitslohn
- Begünstigt
- ja
- Im Bad zum Beispiel
- Stunden für Rückbau, Installation, Abdichtung, Fliesenarbeit, Montage
Fahrtkosten
- Begünstigt
- ja
- Im Bad zum Beispiel
- An- und Abfahrt des Betriebs, sofern in der Rechnung ausgewiesen
Maschinen- und Gerätekosten
- Begünstigt
- ja
- Im Bad zum Beispiel
- Stemmgerät, Fliesenschneider, Bautrockner, Gerüst im Treppenhaus
Verbrauchsmittel
- Begünstigt
- ja
- Im Bad zum Beispiel
- Kleinteile, die bei der Arbeit verbraucht werden und getrennt ausgewiesen sind
Material und Waren
- Begünstigt
- nein
- Im Bad zum Beispiel
- Fliesen, Estrich, Wanne, Duschwand, WC, Armaturen, Möbel, Spiegel
Entsorgung
- Begünstigt
- nur als Nebenleistung
- Im Bad zum Beispiel
- Schuttabfuhr als Teil des Rückbaus ja; eine eigenständig beauftragte Entsorgung nein
Der Betrieb ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Aufteilung zu wählen — aber er muss die begünstigten Anteile ausweisen, damit sie geltend gemacht werden können. Vereinbaren Sie den getrennten Ausweis vor der Schlussrechnung.
Quelle: § 35a EStG; BMF-Schreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Anwendungsfragen zu § 35a EStG) · Stand Rechtsstand September 2026
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Alle müssen zugleich erfüllt sein; eine fehlende genügt für die Ablehnung.
- Die Leistung wurde in einem Haushalt erbracht, den die steuerpflichtige Person selbst nutzt — in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
- Es liegt eine Rechnung vor, aus der sich der begünstigte Arbeitsanteil ergibt.
- Der Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Betriebs überwiesen. Barzahlung ist ausgeschlossen, auch gegen Quittung.
- Es handelt sich nicht um eine Neubaumaßnahme: Begünstigt sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im vorhandenen Haushalt.
- Für dieselbe Maßnahme wurden keine zinsverbilligten Darlehen und keine steuerfreien Zuschüsse in Anspruch genommen.
- Der Abzug wird in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht, in der Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen.
Quelle: § 35a Abs. 3 und Abs. 5 EStG · Stand Rechtsstand September 2026
Welcher Weg für welche Rolle am Objekt gilt
§ 35a EStG betrifft den eigenen Haushalt. Wer vermietet, rechnet nicht mit einer Steuerermäßigung, sondern mit Werbungskosten — das ist ein anderer Mechanismus mit anderen Grenzen.
Eigentümerin oder Eigentümer, selbst genutzt
- Weg
- Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG
- Worauf zu achten ist
- Rechnung getrennt ausgewiesen, unbar bezahlt, Höchstbetrag je Haushalt und Jahr
Mieterin oder Mieter
- Weg
- Steuerermäßigung nach § 35a EStG für selbst beauftragte und selbst bezahlte Leistungen
- Worauf zu achten ist
- Eigentum am Objekt ist nicht erforderlich; für umgelegte Leistungen zählt die Bescheinigung in der Nebenkostenabrechnung
Vermietende Eigentümerin oder Eigentümer
- Weg
- Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Worauf zu achten ist
- Erhaltungsaufwand ist im Zahlungsjahr abziehbar; größerer Erhaltungsaufwand kann auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV)
Wohnungseigentümergemeinschaft
- Weg
- Anteil aus der Jahresabrechnung
- Worauf zu achten ist
- Der begünstigte Anteil muss in der Abrechnung oder einer Bescheinigung der Verwaltung getrennt ausgewiesen sein
Die Tabelle ordnet die Systematik. Welcher Weg im Einzelfall greift und wie er zu erklären ist, gehört in die Hand von Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein.
Quelle: § 35a EStG, § 9 EStG, § 82b EStDV · Stand Rechtsstand September 2026
Der Höchstbetrag und der Zeitpunkt der Zahlung
Maßgeblich ist das Kalenderjahr, in dem gezahlt wurde. Eine Rechnung vom Dezember, die im Januar überwiesen wird, wirkt im Folgejahr — das ist keine Ausnahme, sondern die allgemeine Regel für den Abfluss von Ausgaben.
Daraus folgt ein Hebel, der ohne jeden Kunstgriff auskommt: Der Höchstbetrag von 1.200 Euro entspricht 6.000 Euro begünstigten Arbeitskosten im Jahr. Liegt der Arbeitsanteil eines Badvorhabens darüber, kann eine Aufteilung des Auftrags auf zwei Kalenderjahre — etwa Rohbau und Installation im einen, Oberflächen und Montage im anderen Jahr — den Höchstbetrag zweimal nutzbar machen. Das ist eine Frage der Bau- und Zahlungsplanung und muss mit dem Betrieb vereinbart sein, bevor er anfängt.
Zu bedenken ist die Kehrseite: Ein unterbrochener Bauablauf verlängert die Zeit ohne nutzbares Bad und kann Anfahrt und Baustelleneinrichtung ein zweites Mal auslösen. Rechnen Sie den Steuervorteil gegen diese Kosten, bevor Sie den Auftrag teilen.
Quelle: § 11 EStG (Abfluss von Ausgaben), § 35a Abs. 3 EStG · Stand Rechtsstand September 2026
Was Sie vom Betrieb verlangen können
Diese vier Punkte kosten den Betrieb nichts und entscheiden darüber, ob die Rechnung beim Finanzamt trägt:
- Einen getrennten Ausweis von Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten gegenüber dem Material — im Angebot und in jeder Abschlagsrechnung.
- Eine Rechnung auf den Namen der Person, die zahlt und die Ermäßigung geltend macht.
- Eine Bankverbindung für die Überweisung; keine Barzahlung an der Haustür, auch nicht für die Schlussrate.
- Bei Arbeiten über den Jahreswechsel: Abschlagsrechnungen, die den bis dahin geleisteten Arbeitsanteil ausweisen.
Woher die Angaben stammen
Jede Zahl und jede Rechtsaussage auf dieser Seite steht mit ihrer Fundstelle beim Absatz, zu dem sie gehört. Hier stehen sie noch einmal beisammen.
Rechtsstand September 2026
Häufige Fragen
Wie viel kann ich für eine Badsanierung von der Steuer absetzen?
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Kalenderjahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Der Höchstbetrag ist bei 6.000 Euro begünstigten Arbeitskosten erreicht und gilt einmal je Haushalt. Er wird direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.
Zählen die Materialkosten mit?
Materialkosten sind von der Steuerermäßigung ausgenommen. Begünstigt sind Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel; Fliesen, Wanne, WC, Armaturen und Möbel zählen nicht dazu. Deshalb muss die Rechnung beide Anteile getrennt ausweisen.
Was passiert, wenn ich die Handwerkerrechnung bar bezahle?
Eine bar bezahlte Handwerkerrechnung ist nicht begünstigt. § 35a Abs. 5 EStG verlangt die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers; eine Quittung über eine Barzahlung genügt nicht, auch wenn Rechnung und Leistung unstreitig sind.
Können Mieterinnen und Mieter eine Badsanierung absetzen?
Auch ohne Eigentum an der Wohnung ist die Steuerermäßigung möglich, wenn die Leistung im eigenen Haushalt erbracht, selbst beauftragt und selbst bezahlt wurde. Für Arbeiten, die die Vermieterseite beauftragt und über die Betriebskosten umlegt, zählt der in der Abrechnung ausgewiesene begünstigte Anteil.
Was gilt bei einer vermieteten Wohnung?
Bei vermieteten Wohnungen greift nicht § 35a EStG, sondern der Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Erhaltungsaufwand ist im Jahr der Zahlung abziehbar und kann auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden; innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf ist zusätzlich die 15-Prozent-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten zu beachten.
Wo trage ich die Handwerkerleistung in der Steuererklärung ein?
Handwerkerleistungen werden in der Einkommensteuererklärung in der Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen eingetragen. Rechnung und Zahlungsnachweis sind aufzubewahren und auf Anforderung vorzulegen; eingereicht werden müssen sie nicht in jedem Fall.
