Ratgeber
Bad in der Mietwohnung renovieren: wer zahlt was
Wer das Bad in einer Mietwohnung bezahlt, richtet sich danach, warum gearbeitet wird. Die Erhaltung schuldet der Vermieter: Er hat die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Modernisierung führt er ebenfalls durch und kann einen Teil der Kosten auf die Miete umlegen (§ 559 BGB). Was der Mieter allein aus Geschmacksgründen ändern will, zahlt er selbst — und braucht dafür die Zustimmung des Vermieters.
Diese Seite ordnet die drei Wege, benennt zu jedem die Rechtsgrundlage und beschreibt den Ablauf einer Modernisierung. Sie ist keine Rechtsberatung: Was in Ihrem Fall gilt, entscheiden der Mietvertrag und im Streit ein Gericht.
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- Erhaltungsmaßnahme und Modernisierungsmaßnahme
- Eine Erhaltungsmaßnahme hält die Mietsache in dem Zustand, den der Vertrag schuldet, oder stellt ihn wieder her. Eine Modernisierungsmaßnahme verbessert die Mietsache über diesen Zustand hinaus — etwa durch nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts oder dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse.
- Die Unterscheidung entscheidet über Geld und über Pflichten. Erhaltung schuldet der Vermieter, ohne dass er die Kosten auf die Miete umlegen kann; die Duldungspflicht des Mieters richtet sich nach § 555a BGB. Modernisierung ist anzukündigen, sie ist unter den Voraussetzungen des § 555d BGB zu dulden, und ein Teil der Kosten kann nach § 559 BGB die Miete erhöhen. Ein und dieselbe Arbeit kann beides enthalten — ein defektes Bad zu erneuern ist Erhaltung, es dabei auf einen besseren Stand zu bringen der modernisierende Anteil.
Quelle: § 555a und § 555b BGB · Stand Rechtsstand September 2026
Wer zahlt was
Die Tabelle sortiert nach dem Anlass der Arbeit. Der Anlass, nicht das Ergebnis, entscheidet über die Zuordnung.
Das Bad ist mangelhaft oder abgenutzt und muss instand gesetzt werden
- Wer trägt die Kosten
- Der Vermieter. Die Kosten sind nicht als Modernisierung auf die Miete umlegbar.
- Rechtsgrundlage
- § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Erhaltungspflicht)
Der Vermieter erneuert das Bad und hebt es dabei auf einen besseren Stand
- Wer trägt die Kosten
- Der Vermieter; der modernisierende Anteil kann anteilig die Miete erhöhen.
- Rechtsgrundlage
- § 555b, § 559 BGB
Der Mieter wünscht ein neues Bad ohne Mangel und ohne Modernisierung
- Wer trägt die Kosten
- Der Mieter, wenn der Vermieter zustimmt. Ohne Zustimmung ist der Umbau nicht zulässig.
- Rechtsgrundlage
- Mietvertrag, allgemeine Grundsätze zum vertragsgemäßen Gebrauch
Anstrich von Wänden und Decken, Streichen von Heizkörpern und Innentüren
- Wer trägt die Kosten
- Wer die Schönheitsreparaturen wirksam übernommen hat — sonst der Vermieter.
- Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung (Begriff der Schönheitsreparaturen)
Fliesen, Sanitärobjekte und Armaturen erneuern
- Wer trägt die Kosten
- Der Vermieter. Diese Arbeiten gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen.
- Rechtsgrundlage
- § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Begriff der Schönheitsreparaturen
Der Mieter hat selbst eingebaut und zieht aus
- Wer trägt die Kosten
- Der Mieter darf die Einrichtung wegnehmen; der Vermieter kann die Wegnahme unter den Voraussetzungen des Gesetzes abwenden.
- Rechtsgrundlage
- § 539 Abs. 2 BGB, § 546 Abs. 1 BGB
Die Zuordnung beschreibt die gesetzliche Systematik. Was im Einzelfall gilt, hängt vom Mietvertrag und von den Umständen ab; diese Seite ersetzt keine rechtliche Beratung.
Quelle: §§ 535, 539, 546, 555b, 559 BGB; § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV · Stand Rechtsstand September 2026
Wenn das Bad mangelhaft ist
Ein Mangel liegt vor, wenn die Wohnung nicht den Zustand hat, den der Vertrag schuldet. Der Vermieter hat den Mangel zu beseitigen; das folgt aus seiner Erhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der erste Schritt ist deshalb die Anzeige des Mangels beim Vermieter, nachweisbar und mit Datum — und mit einer Frist zur Beseitigung.
Ist die Tauglichkeit der Wohnung durch den Mangel gemindert, ist auch die Miete für diese Zeit gemindert (§ 536 Abs. 1 BGB). Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein; ob und in welcher Höhe sie besteht, hängt am Einzelfall. Wer die Miete kürzt, ohne dass ein Mangel vorliegt, riskiert einen Zahlungsrückstand — deshalb ist die Anzeige der sichere erste Schritt und nicht die Kürzung.
Von der Erhaltung zu trennen ist der bloße Wunsch nach einem neueren Bad. Ein Bad, das funktioniert und dem vertraglich geschuldeten Zustand entspricht, ist auch dann kein Mangel, wenn es alt aussieht. Der Weg dorthin führt über eine Vereinbarung mit dem Vermieter, nicht über das Mängelrecht.
Quelle: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 536 Abs. 1 BGB · Stand Rechtsstand September 2026
Modernisierung durch den Vermieter: der Ablauf
Für die Modernisierung schreibt das Gesetz eine Reihenfolge vor. Sie schützt beide Seiten — den Mieter vor Überraschungen, den Vermieter vor einer Erhöhung, die formal scheitert.
1. Ankündigung in Textform
Der Vermieter kündigt die Maßnahme fristgerecht vor ihrem Beginn in Textform an und beschreibt Art, Umfang, voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Mieterhöhung (§ 555c BGB). Eine Ankündigung, die diese Angaben nicht enthält, setzt die Frist nicht in Gang.
2. Duldung und Härteeinwand
Der Mieter hat die Maßnahme zu dulden. Er kann einwenden, dass sie für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet; dieser Einwand ist nach § 555d BGB fristgebunden und in Textform zu erklären.
3. Durchführung
Während der Arbeiten ist die Wohnung eingeschränkt nutzbar. Halten Sie Beginn, Umfang und Beeinträchtigungen schriftlich fest — Fotos mit Datum genügen. Für die Zeit der Beeinträchtigung kann eine Minderung in Betracht kommen; für Modernisierungen sieht das Gesetz dazu eine besondere Regelung vor.
4. Erhöhungserklärung
Nach Abschluss erklärt der Vermieter die Erhöhung in Textform und legt die Berechnung offen (§ 559b BGB). Die jährliche Miete kann um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden (§ 559 Abs. 1 BGB); Erhaltungsanteile sind herauszurechnen, und § 559 Abs. 3a BGB begrenzt die Erhöhung zusätzlich.
5. Prüfen statt zahlen
Prüfen Sie, ob die Erklärung die Berechnung enthält und ob der Erhaltungsanteil abgezogen wurde. Wer Zweifel hat, wendet sich an eine Mieterorganisation oder an eine Rechtsanwältin — diese Seite kann die Prüfung nicht ersetzen.
Quelle: §§ 555c, 555d, 559, 559b BGB · Stand Rechtsstand September 2026
Wenn der Mieter selbst umbauen will
Ein Umbau, der über die vertragsgemäße Nutzung hinausgeht, braucht die Zustimmung des Vermieters. Fliesen abschlagen, die Wanne durch eine Dusche ersetzen, Leitungen ändern — all das greift in die Substanz ein, und ohne Zustimmung entsteht daraus ein Streit über Rückbau und Schadensersatz. Holen Sie die Zustimmung in Textform ein, mit einer Beschreibung dessen, was gemacht wird.
Zwei Punkte gehören in dieselbe Vereinbarung. Erstens: Was passiert bei Auszug? Der Mieter darf eine Einrichtung, mit der er die Mietsache versehen hat, wegnehmen (§ 539 Abs. 2 BGB); der Vermieter kann die Wegnahme unter den gesetzlichen Voraussetzungen abwenden. Zweitens: Was ist der geschuldete Rückgabezustand (§ 546 Abs. 1 BGB)? Wer beides vorher regelt, streitet am Ende nicht darüber.
Für die Arbeiten selbst gelten dieselben Grenzen wie für jeden anderen: Trinkwasser- und Elektroinstallation dürfen nur eingetragene Installationsunternehmen ausführen. Eine Zustimmung des Vermieters ändert daran nichts — und wer selbst Hand anlegt, hat für seine Arbeit keine Gewährleistung, die er dem Vermieter entgegenhalten könnte.
Quelle: § 539 Abs. 2 BGB, § 546 Abs. 1 BGB · Stand Rechtsstand September 2026
Was schriftlich festgehalten gehört
Diese sechs Punkte kosten nichts und entscheiden im Streitfall darüber, wer was beweisen muss:
- Die Mangelanzeige an den Vermieter — mit Datum, Beschreibung und Frist zur Beseitigung.
- Der Zustand vor Beginn der Arbeiten: Fotos jeder Wand und des Bodens, mit Datum.
- Die Zustimmung des Vermieters zu einem Umbau, in Textform und mit Beschreibung des Umfangs.
- Die Vereinbarung über den Zustand bei Auszug: Was bleibt, was wird zurückgebaut, wer zahlt.
- Die Modernisierungsankündigung und die spätere Erhöhungserklärung, beide vollständig.
- Die Rechnungen — auch für die eigene Steuererklärung, wenn Sie die Arbeiten selbst beauftragt haben.
Woher die Angaben stammen
Jede Zahl und jede Rechtsaussage auf dieser Seite steht mit ihrer Fundstelle beim Absatz, zu dem sie gehört. Hier stehen sie noch einmal beisammen.
| Fundstelle |
|---|
| § 555a und § 555b BGB |
| §§ 535, 539, 546, 555b, 559 BGB; § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV |
| § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 536 Abs. 1 BGB |
| §§ 555c, 555d, 559, 559b BGB |
| § 539 Abs. 2 BGB, § 546 Abs. 1 BGB |
| § 28 Abs. 4 Satz 3 II. Berechnungsverordnung; BGH, Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14 |
Rechtsstand September 2026
Häufige Fragen
Wer zahlt die Badsanierung in einer Mietwohnung?
Die Erhaltung des Bades schuldet der Vermieter — er hat die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Modernisierung führt ebenfalls der Vermieter durch und kann einen Teil der Kosten nach § 559 BGB auf die Miete umlegen. Was der Mieter allein aus Geschmacksgründen ändern will, zahlt er selbst und braucht dafür die Zustimmung des Vermieters.
Darf ich als Mieter das Bad umbauen?
Ein Eingriff in die Substanz — Fliesen abschlagen, Objekte tauschen, Leitungen ändern — setzt die Zustimmung des Vermieters voraus. Holen Sie sie in Textform ein und regeln Sie zugleich, was bei Auszug bleibt und was zurückgebaut wird. Für die Wegnahme eigener Einrichtungen gilt § 539 Abs. 2 BGB, für den Rückgabezustand § 546 Abs. 1 BGB.
Wann ist ein altes Bad ein Mangel?
Ein Mangel liegt vor, wenn die Wohnung nicht den Zustand hat, den der Mietvertrag schuldet — nicht schon dann, wenn das Bad alt aussieht. Ein funktionierendes Bad im vertragsgemäßen Zustand bleibt vertragsgemäß, auch wenn die Ausstattung nicht mehr aktuell ist. Zeigt sich ein echter Mangel, wird er dem Vermieter mit Datum und Fristsetzung angezeigt.
Um wie viel darf die Miete nach einer Badmodernisierung steigen?
Nach § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um acht Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen; Erhaltungsanteile sind herauszurechnen. § 559 Abs. 3a BGB begrenzt die Erhöhung zusätzlich. Die Erklärung muss die Berechnung offenlegen (§ 559b BGB) — ohne sie ist sie angreifbar.
Muss ich eine Badmodernisierung dulden?
Eine ordnungsgemäß angekündigte Modernisierungsmaßnahme ist grundsätzlich zu dulden (§ 555d BGB). Der Mieter kann eine nicht zu rechtfertigende Härte einwenden; dieser Einwand ist fristgebunden und in Textform zu erklären. Voraussetzung ist eine Ankündigung nach § 555c BGB, die Art, Umfang, Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung nennt.
